Die Geschäftsleiter sind nicht nur dazu verpflichtet, im Krisenfall eine Sanierung zu betreiben. Vielmehr sind sie verpflichtet, Anzeichen einer Krise und bestandsgefährdende Entwicklungen aufzuspüren. Damit soll die Einleitung eines Sanierungsprozesses zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Handlungsmöglichkeiten des Unternehmens durch das Ausmaß der Krise nicht auf ein Minimum reduziert sind. Sofern die Geschäftsführung einen Sanierungsbedarf feststellt, stehen ihr mehrere Optionen zur Verfügung.
Unter einer freien Sanierung wird eine Sanierung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens verstanden, um eine Insolvenz zu vermeiden. In aller Regel wird durch einen außergerichtlichen Sanierungsvergleich versucht, das Unternehmen wieder in geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu führen. Die Sanierungsmittel werden in interne und externe Sanierungsmittel unterschieden. Unter einer internen Sanierung wird eine Sanierung aus eigener Kraft des Unternehmens verstanden, während bei einer externen Sanierung Dritte einzubeziehen sind, in der Regel die Gläubiger des Unternehmens.
Ist ein Unternehmen drohend zahlungsunfähig und möchte zur Sanierung ein geordnetes gerichtliches Verfahren wählen, steht ihm das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG zur Verfügung. Das Verfahren kommt nicht in Betracht, sofern bei dem Unternehmen bereits eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Mittel des Restrukturierungsverfahrens greifen nicht so stark in die Rechte der Gläubiger ein wie dies bei einem Regelinsolvenzverfahren der Fall ist. So ist die Vertragsbeendigung ebenso wenig möglich wie die Eingriffe in Rechte der Arbeitnehmerschaft. Daher eignet sich das Restrukturierungsverfahren eher für finanzielle Restrukturierungen.
Ist die Krise bereits fortgeschritten, bleibt nur eine Sanierung durch insolvenzrechtliche Verfahren. Das Insolvenzrecht stellt umfassende Sanierungsmöglichkeiten für operative, insbesondere personalwirtschaftliche Restrukturierungen zur Verfügung.
Der Grundfall des Insolvenzverfahrens ist das Regelinsolvenzverfahren, bei dem die Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übergeht. Ein Unternehmenserhalt kann vor allem über eine "übertragende Sanierung" erfolgen, bei der das Unternehmen vom Unternehmensträger getrennt und auf einen "gesunden" Rechtsträger übertragen wird. In der Regel erfolgt die Übertragung mittels eines "asset deals", bei dem nur die Vermögensgegenstände (Aktiva) übertragen werden. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass sanierungshemmende Vorschriften nicht zu beachten sind. Die Haftung eines Erwerbers nach § 25 HGB entfällt ebenso wie die Haftung für betriebliche Steuern nach § 75 AO. Ferner werden zudem die Regelungen zum Betriebsübergang nach § 613a BGB weitestgehend außer Kraft gesetzt.
Bei einem Eigenverwaltungsverfahren verbleibt die Verfügungsbefugnis beim Schuldner, der durch einen (vorläufigen) Sachwalter kontrolliert wird. Eine Eigenverwaltung kann nur dann angeordnet werden, wenn keinerlei Umstände bekannt sind, die zu einer Benachteiligung durch die Anordnung führen können.
Beim Insolvenzplanverfahren erfolgt eine Umgestaltung des insolventen Unternehmens mit dem Ziel einer im Einvernehmen von Gläubigern und Schuldner erzielten Bewältigung der Insolvenz. Kern ist der von allen Beteiligten zu verabschiedender Insolvenzplan. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans können sämtliche Rechtsänderungen getroffen werden, die zur Sanierung des Unternehmens erforderlich sind. Dies sind neben gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen sämtliche Sanierungsinstrumente des Regelinsolvenzverfahrens.
Bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit stehen dem Unternehmen sowohl ein Insolvenzplanverfahren als auch ein Restrukturierungsverfahren zur Verfügung. Beide sind in ihren Grundzügen ähnlich, da beide Planverfahren die Überwindung entgegenstehender Gläubiger mit höchstmöglicher Flexibilität zum Gegenstand haben. Die Unterschiede lassen sich wie folgt darstellen:
Rechtsanwalt Soeren Eckhoff – spezialisiert auf die Bereiche Insolvenzrecht und Sanierung
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