Der Restrukturierungsplan ist gem. § 67 Abs. 1 S. 1 StaRUG bereits vorläufig wirksam, also bevor dessen Bestätigung rechtskräftigt wird. Auch die Beschwerde hat grundsätzlich gem. § 66 Abs. 4 StaRUG keine aufschiebende Wirkung. Sind und Zweck ist, dass der Schuldner vor Störern geschützt sein soll. Sofern der Schuldner noch auf die Wirksamkeit nach Bestätigung des Plans warten, insbesondere im Fall der Beschwerde, wäre dies mit einer Zeit der Unsicherheit auch für die Vertragspartner des Schuldners verbunden. Diese könnten sich nach Alternativen umschauen, sodass der Erfolg des Restrukturierungsverfahrens gefährdet wäre.
Aus diesem Grunde wirkt der Plan umfassend ab Bestätigung und auch entsprechend gegen die Planbetroffenen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Rechtskraft des Plans zur Bedingung dieser Wirkung gemacht hat. Insbesondere die materiellen Gestaltungen des Plans sind bereits wirksam. Wurde etwa eine Stundung vereinbart, so hat der Planbetroffene dies gegen sich gelten zu lassen, selbst wenn der Plan rechtswidrig bestätigt wurde. Bis zur Beschwerdeentscheidung muss der Planbetroffene daher den Plan gegen sich gelten lassen. Die Planbetroffenen sind insoweit geschützt, dass die Bedingung für ihren Einbezug in den Plan gem. § 67 Abs. 1 2.Hs. StaRUG die ordnungsgemäße Beteiligung am Abstimmungsverfahren ist.
Der Restrukturierungsplan wirkt auch gegen mittelbar beteiligte Personen. So wirkt der Plan gem. § 67 Abs. 2 StaRUG auch dahingehend, dass sich Befreiungen von Verbindlichkeiten auch bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf die persönlich haftenden Gesellschafter erstrecken, sofern nichts anderes vereinbart. Anders gestaltet sich nach Abs. 3 die Situation für gruppenfremde Bürgen und sonstige Sicherheitengeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde, denn diese werden von dem freiwillig übernommenen Risiko durch den Plan nicht frei. Der Schuldner wird jedoch diesen gegenüber freigestellt von etwaigen Rückgriffsansprüchen.
Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans sind Bewertungen von Forderung bei Umwandlung in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gem. § 67 Abs. 5 StaRUG bindend, der Planbetroffene hat eine Fehlbewertung vor der Planbestätigung einzuwenden. Ab Bestätigung des Plans ist er insoweit gebunden, die Norm geht § 70 StaRUG vor. Der bestätigte Plan entfaltet auch Wirkungen außerhalb des Kreises der Planbetroffenen, nach § 68 StaRUG dient dieser umfassend als Nachweis und überwindet Formerfordernisse, etwa bei Verfügungen über Rechte an Grundstücken, denn Formvorschriften über Willenserklärungen können durch den bestätigten Plan gem. § 68 StaRUG als erfüllt angesehen werden.
Die Heilung von Verfahrens- wie auch Willensmängeln dagegen bedarf gem. § 67 Abs. 6 StaRUG der Rechtskraft der Planbestätigung. Nach Rechtskraft des Plans ist die Anfechtung somit unzulässig. Da der Plan eine mehrseitige Vereinbarung sui generis ist, ist er (eigentlich) der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB zugänglich. Ein Irrtum nach § 119 BGB gilt damit als umfassend beseitigt. Eingeschränkt ausgenommen hiervon sind nur, wie man aus dem Wortlaut des § 90 Abs. 1 StaRUG ersehen kann, solche Willensmängel, die nach § 123 BGB anfechtbar sind. Der Planbetroffene muss hier umfassend und noch in der Beschwerdefrist prüfen, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt. Sollte ihm dies im Nachhinein erst klar werden, so kann er dies nach Rechtskraft des Plans nicht mehr geltend machen.
Der Plan erfasst die Forderungen der Planbetroffenen. In § 70 StaRUG ist dabei geregelt, wie weit die Wirkung des Restrukturierungsplans Forderungen umfasst, deren Inhalt streitig ist. Grundsätzlich ist es Sache des Schuldners, die Richtigkeit der Forderung zu ermitteln und den richtigen Betrag anzusetzen. In der Regel wird zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Einigkeit über die Forderungshöhe bestehen. Bei Unklarheit oder Streit über die Höhe der einzubeziehenden Forderung regelt § 70 Abs. 1 StaRUG, dass die Forderungen in der Höhe ihrer späteren Feststellung unter den Plan fallen, nicht aber über den Betrag, der dem Plan zu Grunde gelegt wurde. Legt der Schuldner also etwa eine Forderung in Höhe von 75.000 EUR dem Plan zugrunde, wird aber später festgestellt, dass die Höhe der Forderung 100.000 EUR beträgt, so sind die überschießenden 25.000 EUR nicht von der Wirkung des Plans umfasst.
Gem. § 71 Abs. 1 StaRUG kann erst ab Rechtskraft aus dem Plan vollstreckt werden. Dies ist von zentraler Bedeutung, da dem Plan als Vollstreckungstitel eine ganz andere Bedeutung zukommt. Dies umfasst nach § 71 Abs. 2 StaRUG sogar Forderungen gegen neben dem Schuldner haftenden Dritten, z. B. Bürgen, soweit diese Forderungen schriftlich beim Restrukturierungsgericht eingereicht wurden.
Ab Rechtskraft verdrängt gem. § 71 Abs. 4 StaRUG der Plan bereits bestehende Titel und tritt an deren Stelle. Insoweit liegt hier aber keine automatische Aufhebung des alten Titels vor, dies kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung geschehen. Aufgrund der Wirkung und Bedeutung eines Titels im Rechtsverkehr ist die Rechtskraft der Bestätigung notwendig. Der Gesetzgeber will hier Klarheit über den rechtlichen Bestand. Versucht der Planbetroffene aus dem Titel vor Rechtskraft des Plans zu vollstrecken, so kann der Schuldner den Inhalt des Plans als materielle Einwendung anführen, nach Rechtskraft dagegen ist die Vollstreckung bereits per se unzulässig.
Der bestätigte Restrukturierungsplan wirkt bereits vor der Rechtskraft der Bestätigung, dies stellt zum einen sicher, dass die Restrukturierung nicht durch ein Rechtsbehelfsverfahren behindert wird, für Gläubiger birgt dies aber erhebliche Risiken für den Zeitraum zwischen Bestätigung und Beschwerdeentscheidung.
Ab Rechtskraft greift der Plan noch weiter, er wird zum Titel und verdrängt alte Titel und entfaltet umfassende Heilungswirkung auf Willensmängel. Will sich ein Gläubiger gegen einen Sanierungsplan wenden, sollte er möglichst schon vor der Planbestätigung aktiv werden.
Rechtsanwalt Soeren Eckhoff – spezialisiert auf die Bereiche Insolvenzrecht und Sanierung
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