Anwalt Bremen Insolvenzrecht
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Privatinsolvenz

Eine Privatinsolvenz, das Gesetz spricht von einem Verbraucherinsolvenzverfahren, steht Schuldnern offen, die nicht selbständig tätig sind. Ziel einer Privatinsolvenz ist die Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sogenannte Restschuldbefreiung.

Sofern Schuldner ihre Selbständigkeit bereits eingestellt haben, kommt eine Privatinsolvenz nur in Betracht, wenn

  • keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. Lohn, Sozialversicherungsbeiträge) und
  • die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, d.h. es gibt weniger als 20 Gläubiger

Unterschied zur Regelinsolvenz

Eine Regelinsolvenz kommt bei Gesellschaften (z.B. GmbH, UG oder KG) sowie bei selbständig Tätigen (Unternehmern, Freiberuflern) zur Anwendung.

Nach mehreren Gesetzesänderungen sind die Unterschiede zwischen einer Regelinsolvenz und einer Privatinsolvenz nur noch gering. Der wichtigste Unterschied liegt darin, dass bei einer Privatinsolvenz erst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden muss, bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann (siehe unten).

Ablauf einer Privatinsolvenz

  1. Vorbereitung

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die bestehenden Schulden und die Gläubiger. Klären Sie – ggfs. mit Unterstützung einer Schuldnerberatung oder eines Anwaltes - , ob Aussichten bestehen, die Schulden zu begleichen. Sollte dies nicht möglich sein und Sie bereits Zahlungsvereinbarungen nicht mehr einhalten können und Zwangsvollstreckungen ausgesetzt sein, kommt für Sie ein Insolvenzverfahren in Betracht.

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Bei einer Privatinsolvenz ist zwingend erforderlich, dass vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen wird. Hierbei werden alle Gläubiger angeschrieben und ihnen wird ein Zahlungsangebot unterbreitet, verbunden mit einem Erlass der restlichen Verbindlichkeit. Die Zahlung kann ein Einmalbetrag sein, der auch von Dritter Seite zur Verfügung gestellt werden kann, oder auch das pfändbare laufende Einkommen. Sollte weder nennenswertes Vermögen noch ein pfändbares Einkommen zur Verfügung stehen, wird ein sogenannter „Nullplan“ angeboten, der auch zulässig ist.

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung kann von dem Schuldner selbst vorgenommen werden. Es empfiehlt sich aber, hierbei die Unterstützung von einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatung hinzuzuziehen.

Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, konnte die Insolvenz vermieden werden.

Ein Scheitern des Schuldenbereinigungsplans ist anzunehmen, sobald ein Gläubiger den Plan endgültig ablehnt. Das Scheitern ist von einer geeigneten Stelle, in der Regel eine Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt zu bescheinen. Anschließend kann der Insolvenzantrag gestellt werden. Dies muss allerdings innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Datum des endgültigen Scheiterns, das in der Bescheinigung anzugeben ist, erfolgen.

  1. Insolvenzantrag

Scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, kann ein Schuldner einen Insolvenzantrag stellen. Diesem ist Folgendes beizufügen:

  • Vermögensübersicht
  • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Versuchs
  • Liste der Gläubiger
  • Schuldenbereinigungsplan

Es sind hierbei die amtlichen Formulare zu verwenden. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend, aber empfehlenswert.

  1. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Sofern dieser nicht von vorherein aussichtslos ist, unternimmt das Gericht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Versuch einer gerichtlichen Schuldenbereinigung. Die Besonderheit besteht darin, dass das Gericht die Zustimmung der den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubiger ersetzen kann, wenn die Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan stimmt.

Das Verfahren über den Insolvenzantrag ruht, ist über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan entschieden wurde. Lehnen die Gläubiger diesen ab und kann die Zustimmung auch nicht ersetzt werden, wird das Verfahren aufgenommen und über den Antrag entschieden.

  1. Insolvenzeröffnung

Sofern nach Überzeugung des Insolvenzgerichts eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter zusammen. Sie sind abhängig von der Höhe der verwalteten Insolvenzmasse. Die Verfahrenskosten belaufen sich mindestens auf rund 2.500,00 €.

Sofern die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt werden können, muss der Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen, d.h. sie werden von der Staatskasse vorfinanziert und erst nach Abschluss des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens erhoben.

Sofern der Schuldner auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu begleichen, hat das Gericht die Möglichkeit die Stundung um weitere vier Jahre zu verlängern und gegebenenfalls Ratenzahlungen anzuweisen. Sind die Kosten auch nach den vier Jahren nicht beglichen, werden diese nicht mehr vom Gericht eingefordert.

  1. Insolvenzverfahren

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Dessen Aufgabe ist u. a. die Sicherung der Insolvenzmasse durch Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung. Zur Insolvenzmasse gehört die Feststellung von Summen der Insolvenzforderungen sowie die laufende Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger.

In der Privatinsolvenz obliegen dem Schuldner folgende Pflichten:

  • Ausübung einer angemessene Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen darum
  • Abführen des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder
  • Mitteilung aller wichtigen Änderungen an den Insolvenzverwalter

In der Privatinsolvenz droht die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bzw. die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner seinen Pflichten nicht nachkommt.

Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, wenn die Insolvenzmasse verwertet ist und der Erlös abzüglich der Verfahrenskosten gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt wird.

  1. Wohlverhaltensphase

Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens schließt sich die Wohlverhaltensphase an. Sie dauert drei Jahre und beginnt rechnerisch bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Den Schuldner treffen folgende Obliegenheiten:

  • Ausübung einer angemessenen Tätigkeit bzw. Aufnahme einer solchen
  • Abführen des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens an den Treuhänder
  • die Hälfte einer Schenkung oder Erbschaft muss an den Treuhänder abgeführt werden
  • Beantwortung von Anfragen des Gerichts oder Treuhänders
  • keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen
  • keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen
  1. Restschuldbefreiung

Am Ende der Wohlverhaltensphase wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger seine Forderungen nicht mehr zwangsweise gegen den Schuldner durchsetzen kann.

Eine Restschuldbefreiung kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt und der Schuldner u.a.

  • in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde
  • im Vorfeld des Insolvenzverfahrens Vermögen verschwendet hat
  • seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt

 Auf Antrag eines Gläubigers versagt das Insolvenzgericht die Restschulbefreiung auch dann, wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nicht nachkommt.