Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz - Anwalt in Bremen und Berlin
Beratungsfelder

Geschäftsführerhaftung

Im Falle der wirtschaftlichen Krise drohen dem Geschäftsführer bzw. Vorstand einer juristischen Person erhebliche persönliche Haftungsrisiken.

Ich berate Sie im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens im Hinblick auf eine Haftungsvermeidung oder kümmere mich im Falle der Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter um eine Abwehr der Ansprüche.

Insbesondere droht eine Haftung gemäß § 15b InsO. Danach haftet ein Geschäftsführer, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung einer Gesellschaft noch Zahlungen vornimmt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar sind. Die „Zahlung“ ist in diesem Sinne weit zu verstehen. Über reine Geldleistungen hinaus können auch folgende Leistungen masseschmälernd sein:

  • Zahlungseingang auf einem im Soll geführten Konto
  • Vereinbarung einer Verrechnung, die nur zur Befriedigung eines Gläubigers führt
  • alle Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen schmälern, wie zum Beispiel auch Warenlieferungen und Dienstleistungen

Eine Masseschmälerung liegt hingegen nicht vor, wenn durch die Leistung der Schuldnerin ihr unmittelbar ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt.

Eine Haftung kommt nach § 15b Abs. 2, 3 InsO nicht in Betracht, wenn die Zahlung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dient und der Geschäftsführer rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt oder innerhalb der Antragsfrist Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife trifft oder Vorbereitungen für den Insolvenzantrag vornimmt.

Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt, kommt ebenfalls eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht. Dieser handelt pflichtwidrig, wenn er die dreiwöchige (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechswöchige Frist (bei Überschuldung) zur Stellung des Insolvenzantrages überschreitet oder sie ohne Aussicht auf eine Sanierung voll ausschöpft. Die Antragsfrist beginnt zu laufen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für den Geschäftsführer erkennbar ist. Bei den Fristen handelt es sich um absolute Höchstgrenzen, da der Geschäftsführer nicht erst mit Eintritt der Insolvenzreife Sanierungsbemühungen ergreifen soll, sondern bereits bei ersten Krisenanzeichen. Für eine Haftung reicht ein fahrlässiges Handeln aus. Bei einer objektiven Insolvenzreife wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet. Diese kann er nur dann widerlegen, wenn die Insolvenzreife für ihn trotz Aufstellen einer Liquiditätsbilanz und eines Vermögensstatus, die bei anhaltender Krisenanzeichen regelmäßig durchgeführt werden müssen, nicht erkennbar war. Gelingt ihm das nicht, haftet er den Gläubigern, die nach Eintritt der Insolvenzreife einen Vertrag mit der Schuldnerin abgeschlossen haben und nun einen Zahlungsausfall erleiden.

Weiterhin besteht eine Haftungsgefahr für Geschäftsführer, die zwar die Löhne auszuzahlen, jedoch nicht die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abführen.

Dieses Verhalten stellt einen Straftatbestand gemäß § 266a StGB dar und wird von dem jeweiligen Sozialversicherungsträger direkt an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Zusätzlich kann der Geschäftsführer auch persönlich in die Haftung genommen werden.

Auch nach § 69, 34 AO kann sich für den Geschäftsführer eine persönliche Haftung ergeben, wenn steuerrechtliche Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt werden. Allerdings stellt § 15b Abs. 8 InsO klar, dass eine Verletzung steuerlicher Pflichten nicht vorliegt, wenn zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht erfüllt werden. Diese Privilegierung kommt nur den Geschäftsleitern zugute, die der Antragspflicht nach § 15a InsO unverzüglich nachkommen.

Die Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren unterliegt verschiedener Verjährungsfristen:

Die GmbH-Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs, das heißt ab Vornahme der jeweiligen verbotswidrigen Zahlung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Gläubiger Kenntnis davon hatte.

Der deliktische Anspruch der Insolvenzverschleppungshaftung hingegen verjährt nach den allgemein für das Deliktrecht geltenden Regeln. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt demnach drei Jahre. Verjährungsbeginn kann frühestens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aber dessen Ablehnung mangels Masse sein. Die Verjährung beginnt, wenn der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.