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Insolvenzstrafrecht

Es gibt es eine Vielzahl von Straftaten, die im Rahmen des Insolvenzstrafrechts begangen werden können. Häufig wird hier ohne entsprechenden Vorsatz gehandelt. Stattdessen versucht die Geschäftsleitung mit allen Mitteln das angeschlagene Unternehmen doch noch zu retten und macht sich genau aus diesen Gründen strafbar.

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, wird die Staatsanwaltschaft unterrichtet. Diese wird von dem zuständigen Insolvenzgericht grundsätzlich über jedes Insolvenzverfahren auf Grundlage der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) informiert. Die Staatsanwaltschaft prüft dann das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Ist ein solcher gegeben, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Verfestigt sich der Verdacht und liegen genügend Beweise vor, um ein Verfahren einzuleiten, kann der Beschuldigte vor Gericht angeklagt werden.

In erster Linie richten sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Verantwortliche juristischer Personen, also etwa Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft.

Die häufigsten Delikte in diesem Zusammenhang sind:

  • Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO
  • Beiseiteschaffen oder Verheimlichung von Vermögensmassen, § 283 StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB
  • Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
  • Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

Neben der Gefahr strafrechtlicher Folgen besteht auch die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Haftung und darüber hinaus schwerwiegender beruflicher Konsequenzen für die Betroffenen – etwa das Verbot der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand.

Doch auch wenn es schon zu einer vermeintlichen Verwirklichung einer insolvenztypischen Straftat gekommen ist, ergeben sich für die Verteidigung noch genügend Ansätze. Denn regelmäßig lassen sich Insolvenzstraftaten nur schwer nachweisen. Hier spielt vor allem der Zeitfaktor eine große Rolle – gerade im Hinblick auf die gesetzlichen Begriffe der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Diese müssen von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden. Gelingt dies nicht, bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, das Verfahren zu einem positiven Ausgang zu bringen. Je eher ein Strafverteidiger beauftragt wird, umso höher sind die Chancen einer Einstellung.

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